Die Beklagte beantragt demgegenüber die Abweisung der Berufung, da der geleistete Bereitschaftsdienst durch den vertraglich vereinbarten Monatslohn gemäss der Entschädigungsregelung in Ziff. 3 des Reglements über die Vergütung von Inkonvenienzen abgegolten und diese Vereinbarung aufgrund der geringen Intensität des Bereitschaftsdienstes angemessen sei (Berufungsantwort Ziff. 3.1).