Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Klägerin beantragt mit Berufung, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 16'421.95 brutto für die nicht entlöhnte Arbeitszeit von August 2022 bis Oktober 2023 zu bezahlen. Die noch auszurichtende Differenz zum bereits erhaltenen Lohn begründet sie damit, dass der jeweils zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistete Bereitschaftsdienst lediglich zu einem Drittel als Arbeitszeit angerechnet worden ist, obwohl er gemäss Arbeitsrecht vollumfänglich als Arbeitszeit gelte und somit ein zusätzlicher Lohnanspruch bestehe (Berufung Rz. 16 ff.).