3. 3.1. Gegen dieses ihr am 30. September in begründeter Fassung zugestellte Urteil erhob die Klägerin am 30. Oktober 2024 Berufung und beantragte, die Beklagte sei – unter Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 27. August 2024 sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten – zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 18'184.90 (zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 1. November 2023) zu bezahlen. -3- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 3. Dezember 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.