2.2. Mit Klageantwort vom 18. Januar 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. August 2024 wurden die Zeugen C._____, D._____, E._____ und F._____ befragt. Zudem erfolgte die Parteibefragung mit G._____ und H._____ für die Beklagte sowie mit der Klägerin. 2.4. Mit Urteil vom 27. August 2024 wies das Bezirksgericht Aarau, Arbeitsgericht, die Klage ab. Es wurden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.