1. Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1. August 2022 bis 31. Oktober 2023 als diplomierte Pflegefachfrau in einem Pensum von 20 % angestellt. Sie macht gegenüber der Beklagten einen zusätzlichen Lohnanspruch aus geleistetem Bereitschaftsdienst sowie nicht bezogener Ausgleichsruhezeit bei Nachtarbeit geltend. 2. 2.1. Mit Klage vom 21. Dezember 2023 stellte die Klägerin den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 18'184.90 brutto (zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 1. November 2023) zu bezahlen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.