10. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfahren von Fr. 17'23.95 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf Fr. 2'320.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 GebührD).