Wäre aufgrund der doppelten Abrechnung von Mehrwertsteuer zu viel verrechnet worden, würde dies dem Kläger nur anteilsmässig auf der Grundlage der zu viel in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer zurückerstattet werden, also entsprechend dem Verhältnis der von ihm gemieteten Mietfläche zur gesamten Fläche […]. Somit könnten dem Kläger maximal Fr. 38.80 pro Jahr und Heiz- und Betriebskostenabrechnungen gutgeschrieben werden.