7.6.2. Die Beklagte verweist mit ihrer Berufungsantwort (Ziff. 10 Rz. 104) auf ihre Ausführungen in der Duplik (act. 283 f.). Dort führte die Beklagte aus, selbst wenn die H._____ der Beklagten zu viel weiterverrechnet haben sollte, sei die vom Kläger geltend gemachte Forderung nicht nachvollziehbar. Wäre aufgrund der doppelten Abrechnung von Mehrwertsteuer zu viel verrechnet worden, würde dies dem Kläger nur anteilsmässig auf der Grundlage der zu viel in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer zurückerstattet werden, also entsprechend dem Verhältnis der von ihm gemieteten Mietfläche zur gesamten Fläche […].