7.5.2. Der Kläger macht in seiner Berufungsbegründung keinerlei Ausführungen zur Position "Plomben Abfallcontainer" mehr, sondern verweist lediglich auf seine Klage (Ziff. 3.2.14). Insofern fehlt es bezüglich der Position "Plomben Abfallcontainer" an einer substanziellen Begründung im Berufungsverfahren, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. - 16 -