7.4.2. Wenn der Kläger vorbringt, die Beklagte habe die Beweislast zu tragen und der Schaden sei vom Gericht abzuschätzen, so ist festzuhalten, dass die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR eine Pflichtverletzung voraussetzt. Die Beweislast für das Vorliegen einer Vertrags- bzw. Pflichtverletzung durch die Beklagte obliegt dem Kläger (Art. 8 ZGB). Nach dem Ausgeführten gelingt es dem Kläger nicht, eine Pflichtverletzung der Beklagten nachzuweisen. 7.5. 7.5.1. Der Kläger beanstandet weiter die Position "Plomben Abfallcontainer" (Berufung Ziff. 7.1.2 Rz. 72 und 76 und Ziff. 7.2.2.3 Rz. 100 und 104).