7.3.2. Der Kläger machte vor Vorinstanz diverse bezifferte Positionen in einem Gesamtbetrag von Fr. 17'243.95 geltend (Replik S. 82, act. 229). Mit Berufung macht der Kläger wiederum diverse Positionen geltend (Berufung Ziff. 7.2.2.3 Rz. 95 ff.), wobei lediglich die Positionen "Kontrolle der Sprinkler und Feuerlöscher", "Kontrolle technischer Anlagen", "Plomben Abfallcontainer" sowie "Doppelberechnung der Mehrwertsteuern" bereits vor Vorinstanz beziffert wurden. Bezüglich der weiteren Positionen fehlt es sowohl an einer Bezifferung als auch an einer substantiellen Begründung, weshalb dem Kläger eine Bezifferung nicht möglich und zumutbar gewesen wäre.