7.2.2. Vorliegend ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ersichtlich. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid – wenn auch nach Ansicht des Klägers knapp – begründet und ist ihrer Pflicht entsprechend nachgekommen. Dass der Entscheid kürzer als die Rechtsschriften ausgefallen ist, lässt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schliessen. Da der Kläger die Möglichkeit hatte, den Entscheid der Vorinstanz anzufechten und das Obergericht über freie Kognition verfügt, kann eine allfällig vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs mit den nachfolgenden Ausführungen zu den vom Kläger beanstandeten Positionen ohnehin geheilt werden.