Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt nicht richtig erfasst und eine Rechtsverweigerung begangen. Die Vorinstanz habe sodann die wichtigsten Rechtsfragen, die sich stellten, entweder gar nicht geklärt oder falsch beurteilt. Die gesetzliche Regelung verlange eine Vereinbarung über die Ausscheidung der Nebenkosten, welche nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen werden dürfe. Ziff. 6.3 des Mietvertrages erfülle diese Kriterien nicht. Insbesondere die Hauswartungskosten seien intransparent. Die Hauswartungs- - 13 -