Dieser Bestimmung hat der Kläger mit Vertragsunterzeichnung zugestimmt. Damit hatte er bereits bei Vertragsschluss Kenntnis darüber, dass er auch Kosten für die Gemeinschaftsanlagen zu tragen hat. Der Kläger hätte sich zudem bei den Vertragsverhandlungen bei der Beklagten bezüglich der Umstände, bei denen er einen Irrtum geltend macht (Ausmass und Verteilschlüssel), informieren können und auch müssen (vgl. auch Berufungsantwort Rz. 37). So ist betreffend Ausmass der Nebenkosten der Vermieter bei vereinbarten Akontobeiträgen nicht verpflichtet, von sich aus dem Mieter während der Vertragsverhandlungen die vermutliche Höhe der Nebenkosten mitzuteilen (vgl. BIBER, in: