6. 6.1. Die Vorinstanz führt aus (angefochtener Entscheid E. 4.3), bezüglich der Lage sei der Kläger bei Vertragsschluss in Kenntnis darüber gewesen, wo sich die Mietfläche befinde […]. Mit Vergleich vom 29. August 2019 habe er erneut anerkannt, die vertraglich vereinbarten Nebenkosten in Ziff. 6.3 des Mietvertrages zu schulden. Er habe bei Vertragsschluss der Ziff. 6.3 des Mietvertrages zugestimmt und gewusst, welche Heiz- und Betriebskosten insbesondere auch in Bezug auf die Gemeinschaftsanlagen gemäss Ziff. 13 anfallen und zu bezahlen seien. Zudem sei ihm aufgrund der Akontobeiträge in Ziff.