Der Kläger führt denn auch mit keinem Wort aus, was die Vorinstanz genauer hätte abklären müssen bzw. zu welchen Beweismitteln die Vorinstanz was hätte nachfragen müssen. Es bleibt somit unverständlich, was der Kläger aus den ausschweifenden Ausführungen zu den Verfahrensgrundsätzen zu seinen Gunsten ableiten will. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich damit. -9-