Zu den Willensmängeln gehört u.a. die absichtliche Täuschung (Art. 28 OR). Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Der Getäuschte muss sämtliche Voraussetzungen des Art. 28 OR beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_527/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2.2; 4A_533/2013 vom 27. März 2014 E. 3.1; 4A_285/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1). Bei Täuschung durch Dritte muss er auch Kenntnis des Vertragspartners beweisen.