Ein Vergleich vor der Schlichtungsbehörde hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO), welcher wegen zivilrechtlicher Unwirksamkeit angefochten werden kann. Revisionsgrund können Willensmängel nach Art. 23 ff. OR sein, für deren Vorliegen der Anfechtende die Beweislast trägt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 25 zu Art. 328 ZPO). Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich bei dessen Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befindet (Art. 23 OR). Zu den Willensmängeln gehört u.a. die absichtliche Täuschung (Art.