328 Abs. 1 lit. b ZPO) oder wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich wegen formeller oder materieller Mängel unwirksam sind (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).