Der Kläger verkenne, dass gar keine (formelle) Revision geführt worden sei. Der Kläger wäre gehalten gewesen, eine Revision nach Art. 328 f. ZPO zu führen, mithin innerhalb von 90 Tagen ab Kenntnis des Revisionsgrundes bei der zuletzt zuständigen Instanz. Stattdessen habe er ein neues Schlichtungsgesuch eingereicht, welches die Vereinbarung vom 29. August 2019 nur am Rande erwähne, diese aber nicht ins Recht reiche. Dieses Schlichtungsgesuch sei somit auch nicht sinngemäss als Revisionsgesuch zu verstehen, womit weder innerhalb der Revisionsfrist noch zu einem späteren Zeitpunkt eine formelle Revision geführt worden sei. -7-