4.3. Die Beklagte hält entgegen (Berufungsantwort Rz. 19 ff.), der Kläger verkenne, dass selbst wenn Unterlagen vorenthalten worden wären – was bestritten werde –, dieser Umstand kein Revisionsgrund darstellen würde. Der Kläger hätte die Vereinbarung vom August 2019 nicht unterzeichnen müssen, denn er habe ganz offensichtlich gewusst, dass er noch nicht alle Unterlagen beisammen habe. Er hätte eine solche Vereinbarung auch zu einem späteren Zeitpunkt schliessen können, hätte er tatsächlich noch nicht alle entscheidrelevanten Grundlagen zur Verfügung gehabt. Der Kläger verkenne, dass gar keine (formelle) Revision geführt worden sei.