Die Beklagte habe Akten gebunkert und blockiert und die Akteneinsicht verhindert. Erst mit dem Gerichtsverfahren und auf Anordnung des Gerichts habe die Beklagte die Akten herausgegeben, so zum Beispiel den Anhang/Zusatz zum Hauswartungsvertrag und den Anhang/Zusatz Version 2 mit der Pauschale, die der Hauswart beziehen könne. Dieser Umstand erlaube eine Revision, wie es sich um erhebliche Tatsachen und Beweisdokumente handle. Der Druck und die Täuschung habe die Beklagte deshalb aufrechterhalten können, weil sie mit gezinkten Karten gespielt habe und dem Kläger nicht alle relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt habe.