4.2. Der Kläger bringt mit Berufung vor (Ziff. 2 Rz. 8 ff.), er habe sich in der damaligen Phase in einer schier unlösbaren Situation befunden. Er habe mangels gewährter Akteneinsicht nicht gewusst, was in den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen nicht stimme. Auch habe er befürchtet, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO könne eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz entschieden habe, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahre oder entscheidende Beweismittel finde. Die Beklagte habe Akten gebunkert und blockiert und die Akteneinsicht verhindert.