4. 4.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 1.4.2 f.), die Parteien hätten am 29. August 2019 eine Vereinbarung unterzeichnet, worin der Kläger anerkannt habe, die vereinbarten Nebenkosten zu schulden. Weiter habe er darin den von der Beklagten angewandten Verteilschlüssel, wie er insbesondere der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 25. März 2019 zugrunde gelegt worden sei, anerkannt. Diese sei am 3. September 2019 vom Kläger in einem von diesem angestrebten -6-