2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'170.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'504.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: [… ] - 19 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)