Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung ausgehend vom Streitwert für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Bei einem Kostenstreitwert von Fr. 14'678.45 beträgt die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT Fr. 4'051.75 (Fr. 1'850.00 + 15 % des Streitwerts). Ausgehend davon und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 AnwT) und einer Auslagenpauschale von 3 % ist die Parteientschädigung auf gerundet Fr. 2'504.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.