erstinstanzliche Urteil schliesslich an das Obergericht weitergezogen, womit sie den weiteren Aufwand selbst generiert hat. Zudem hat die Klägerin den "unnötigen Aufwand" nirgendwo beziffert. Die Berufung ist demnach auch diesbezüglich abzuweisen. 9. Zusammenfassend ist die Berufung der Klägerin abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfahren von Fr. 14'678.45 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf Fr. 2'170.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 GebührD).