5 des Mietvertrags (Klagebeilage 1), ist nicht nachvollziehbar. In Ziff. 5 des Mietvertrags sind die Kosten für die Hauswartung explizit erwähnt. Dass dies auch Abfallentleerungen beinhaltet, ist nicht aussergewöhnlich, da dies zu den allgemeinen Aufgaben einer Hauswartung gehört. Auch die Klägerin hat sich an den Kosten der allgemeinen Abfallfalleimer zu beteiligen, da auch die Kunden der Klägerin diese benutzen und ihren Abfall in den allein zugänglichen Abfalleimern entsorgen können (vgl. E. 6.4 hiervor).