7.4.2. Wenn die Klägerin vorbringt, die Beklagte habe die Beweislast zu tragen und der Schaden sei vom Gericht abzuschätzen, so ist festzuhalten, dass die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR eine Pflichtverletzung voraussetzt. Die Beweislast für das Vorliegen einer Vertrags- bzw. Pflichtverletzung durch die Beklagte obliegt der Klägerin (Art. 8 ZGB). Nach dem Ausgeführten gelingt es der Klägerin nicht, eine Pflichtverletzung der Beklagten nachzuweisen. - 16 -