7.2.2. Vorliegend ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin ersichtlich. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid – wenn auch nach Ansicht der Klägerin knapp – begründet und ist ihrer Pflicht entsprechend nachgekommen. Dass der Entscheid kürzer als die Rechtsschriften ausgefallen ist, lässt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schliessen. Da die Klägerin die Möglichkeit hatte, den Entscheid der Vorinstanz anzufechten und das Obergericht über freie Kognition verfügt, kann eine allfällig vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs mit den nachfolgenden Ausführungen zu den von der Klägerin beanstandeten Positionen ohnehin geheilt werden.