6.4. Die Klägerin setzt sich in ihrer Berufung nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Die Vorinstanz hat einerseits richtig ausgeführt, dass die Beklagte die Nebenkosten betreffend Unterhalt der Gemeinschaftsflächen (neutrale Kosten) nach einem rechtmässigen Verteilschlüssel nach - 12 -