Bei den neutralen Kosten – die in keinem Zusammenhang mit der Grösse des Mietobjekts stehen wie Hauswartung, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Liftkosten usw. – wird in der Regel eine Verteilung nach Anzahl der Mieteinheiten befürwortet. Sofern der individuelle Verbrauch nicht mit Zählern ermittelt werden kann, ist eine Kostenaufteilung entsprechend effektiven oder hypothetischen Wertquoten sachgerecht. Bei der Verteilung ist aber der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine «Rappen-Gerechtigkeit» gibt es nicht (BIBER, SVIT- Kommentar, a.a.O., N. 46 zu Art. 257 – 257b OR).