6.3. Der Vermieter hat die Kosten nach pflichtgemässem Ermessen zu verteilen, wobei ihm ein angemessener Spielraum zusteht. Bei verbrauchsabhängigen Kosten (Heizung, Wasser usw.) entspricht eine Umlegung nach Flächen in einem Wohnhaus in der Regel dem Grundsatz der tatsächlichen Kosten. Bei den neutralen Kosten – die in keinem Zusammenhang mit der Grösse des Mietobjekts stehen wie Hauswartung, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Liftkosten usw. – wird in der Regel eine Verteilung nach Anzahl der Mieteinheiten befürwortet.