Die Grossflächenmieter benutzten zwar hauptsächlich ihre eigene auf Wärmerückgewinnung basierte Heizungsanlage, trotzdem müssten sie sich an den Grundkosten im Umfang ihrer Mietflächengrösse beteiligen und finanzierten damit den Grossteil dieser Kosten. Die Grundkosten seien Fixkosten, die für alle Mieter im Umfang ihrer Mietfläche gleich blieben. Ob sie die Heizung in Anspruch nehmen würden oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Letzteres sei relevant für den variablen Kostenteil, bei dem die Kosten vom effektiven Verbrauch - 11 - abhingen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin ungerechtfertigt stark partizipieren würde.