Es sei unerheblich, dass gewisse Mieter den Lift faktisch intensiver benützten als andere. Bei Vertragsschluss sei die Klägerin in Kenntnis darüber gewesen, was zu den Gemeinschaftsanlagen gehöre und dass die Aufteilung der Nebenkosten der Vermieterin obliege. Die Beklagte habe die neutralen Kosten nicht nach Anzahl der Mietobjekte festgelegt, sondern nach der Quadratmeteranzahl. Diese Aufteilung erscheine vorliegend als sinnvoll und fair, weil Mieter mit kleineren Mietobjekten dadurch weniger an die neutralen Kosten beisteuern müssten. Die Verteilung der neutralen Kosten sei transparent in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt.