6. 6.1. Zum Verteilschlüssel führt die Vorinstanz aus (angefochtener Entscheid E. 5.2.3), der Unterhalt der Gemeinschaftsanlagen werde von der Nebenkostenauflistung im Mietvertrag umfasst. Für die Kosten des Unterhalts der Gemeinschaftsflächen habe die Beklagte einen rechtmässigen Verteilschlüssel nach Mietfläche gewählt. Die Nebenkosten betreffend Unterhalt der Gemeinschaftsflächen würden von den übrigen Mietern ebenfalls mitfinanziert. Es sei unerheblich, dass gewisse Mieter den Lift faktisch intensiver benützten als andere.