Zudem ist niemand verpflichtet, den anderen über Umstände aufzuklären, die dieser bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Eine Aufklärungspflicht besteht nur, wenn vom Irrenden nicht einmal erwartet werden kann, dass er die zur Beseitigung seines Irrtums erforderlichen Fragen (sei es dem Verhandlungspartner oder einem Dritten) stellt (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2020, Rz. 862 f.). Wenn die Klägerin nun geltend macht, sie hätte sich, da sie Erstmieterin gewesen sei, diesbezüglich vor Vertragsunterzeichnung nicht erkundigen können (vgl. Berufung Rz.