257-257b). Es ist einem allfällig Irrenden aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben auch verwehrt, sich auf einen Irrtum zu berufen, wenn er sich bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, gekümmert hatte (vgl. etwa BGE 129 III 363 E. 5.3). Zudem ist niemand verpflichtet, den anderen über Umstände aufzuklären, die dieser bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen.