Ziffer 14 desselben Mietvertrages enthält zudem eine Definition der Gemeinschaftsanlagen. Diesen Bestimmungen hat die Klägerin mit Vertragsunterzeichnung zugestimmt. Damit hatte sie bereits bei Vertragsschluss Kenntnis darüber, dass sie auch Kosten für die Gemeinschaftsanlagen zu tragen hat. Die Klägerin hätte sich zudem bei den Vertragsverhandlungen bei der Beklagten bezüglich der Umstände, bei denen sie einen Irrtum geltend macht (Ausmass und Verteilschlüssel), informieren können und auch müssen (vgl. auch Berufungsantwort Rz.