Die Definition der Gemeinschaftsanlagen sei in Ziff. 14 enthalten, wobei die wichtigsten Gemeinschaftsanlagen auch noch aufgezählt würden. Den Bestimmungen sei zu entnehmen, dass die Klägerin über die Höhe der anfallenden Nebenkosten, die Gemeinschaftsanlagen sowie über den Inhalt der Nebenkosten informiert gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin ihren Willen aufgrund einer falschen oder fehlenden Vorstellung über den Sachverhalt, welcher sie als notwendige Grundlage des Vertragsschlusses habe betrachten dürfen, gebildet haben soll.