5. 5.1. Die Vorinstanz führt aus (angefochtener Entscheid E. 4.3), bezüglich der Lage sei die Klägerin bei Vertragsschluss in Kenntnis darüber gewesen, wo sich die Mietfläche befinde […]. Weiter sehe Ziff. 1.1 des Mietvertrags eine Heiz- und Betriebskosten-Akontozahlung von jährlich Fr. 9'960.00 vor. Die Details zu den Nebenkosten seien Ziff. 5 des Mietvertrags zu entnehmen. Die Auflistung enthalte unter anderem Service-Abonnemente und Wartungsverträge, Kehrrichtabfuhr, Hauswartung und Umgebungsarbeiten, wobei die Vermieterin ebenfalls gemäss Ziff. 5 den Verteilschlüssel bestimmt habe. Die Definition der Gemeinschaftsanlagen sei in Ziff.