Die Rechtsprechung hat immer wieder klar gemacht, dass der Richter zwar verpflichtet ist, die Parteien bezüglich des erheblichen Sachverhalts und allfälliger Beweismittel zu befragen, dass die Parteien die wesentlichen Behauptungen jedoch selbst vorbringen müssen und die gerichtliche Untersuchungspflicht die Mitwirkung der Parteien nicht vollständig ersetzt (vgl. BGE 141 III 569, 575 E. 2.3.1). Die Klägerin führt denn auch mit keinem Wort aus, was die Vorinstanz genauer hätte abklären müssen bzw. zu welchen Beweismitteln die Vorinstanz was hätte nachfragen müssen.