3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter teilweise zu Lasten der Staatskasse." -4- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 13. Dezember 2024 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: