a) der Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 b) den Kosten für das Schlichtungsverfahren Fr. 300.00 Total Fr. 3'300.00 2.2. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Klägerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss von Fr. 1'800.00 verrechnet. Sie hat dem Gericht Fr. 1'200.00 nachzuzahlen. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 6'300.00 (MWST und Auslagen inkl.) zu bezahlen. "