1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts, Arbeitsgericht, Zofingen vom 28. Februar 2024 aufgehoben und es wird wie folgt neu erkannt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Gleitzeitkonto des Klägers innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids 26.86 Stunden rückwirkend per tt.mm.jjjj gutzuschreiben. 1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es wird keine obergerichtliche Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]