rin, selbst wenn er wollte, gar nicht erbringen konnte (so zu Recht, Beschwerde S. 10 f.). 6. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die Beklagte (in teilweiser Gutheissung der Klage) zu verpflichten, dem Gleitzeitkonto des Klägers innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids 26.86 Stunden rückwirkend per tt.mm.jjjj gutzuschreiben. 7. Gerichtskosen und Parteientschädigungen sind keine festzusetzen (Art. 114 lit. c ZPO sowie § 25 Abs. 1 EG ZPO). - 12 - Das Obergericht erkennt: