Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung vermag somit Art. 33 Abs. 3 (letzter Satz) des Reglements der Beklagten (sowohl in der vom Kläger als auch von der Beklagten verurkundeten Fassung), wonach sie jederzeit den Bezug der Gleitzeit anordnen kann, keine vertragliche Grundlage abzugeben, um die umfassendere Weisung der Beklagten teilweise zu schützen. Eine Weisung im beschränkten Umfang, wie ihn die Vorinstanz zulassen will, hätte im Übrigen in dem Sinn einen unmöglichen Inhalt aufgewiesen, als der Abbau von Gleitzeit just in einer Zeit verlangt wurde, in der der Arbeitnehmer seine vertragliche Arbeitsleistung wegen des Annahmeverzugs der Arbeitgebe-