Gemäss der Rechtsauslegung der Vorinstanz werden die Arbeitnehmer, je nachdem, wieviel und ob sie überhaupt einen positiven Gleitzeitsaldo aufweisen, unterschiedlich behandelt (so zu Recht der Kläger in Beschwerde S. 14), ohne dass für die Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund ersichtlich wäre. Denn mit einer entsprechenden (von der Beklagten aber so gar nie getroffenen) Weisung hätte die Beklagte eine Reduktion des von ihr zu tragenden Betriebsrisikos bezweckt, die einzelne Arbeitnehmer willkürlich (abhängig von der Höhe des positiven Gleitzeitsaldos) oder gar nicht (wenn der Gleitzeitsaldo negativ ist) trifft, indem diejenigen mit negativem (oder neutralem)