Eine solche Konstellation ist aber nicht gegeben, wenn – wie vorliegend – eine Arbeitgeberin in einem Gleitzeitsystem erarbeitete positive Guthaben einseitig im Umfang der nicht geleisteten Stunden kürzt. Gemäss der Rechtsauslegung der Vorinstanz werden die Arbeitnehmer, je nachdem, wieviel und ob sie überhaupt einen positiven Gleitzeitsaldo aufweisen, unterschiedlich behandelt (so zu Recht der Kläger in Beschwerde S. 14), ohne dass für die Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund ersichtlich wäre.