2020, N. 17 zu Art. 324 OR). Denn der Arbeitnehmer verzichtet damit nicht auf - 11 - die ihm aus dem synallagmatischen Vertrag geschuldete Leistung der Arbeitgeberin (diese hat den Lohn – ungekürzt – zu zahlen), sondern verspricht eine eigene Leistung (mit der im Prinzip nachträglich bloss das Synallagma wiederhergestellt wird).